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Externer Verkehrsleiter nach Artikel 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009


Vorschriften und Erklärung zum Verkehrsleiter 

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 schreibt in Verbindung mit Artikel 30 unter anderem vor, dass seit dem 04.12.2011 alle in der europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer mindestens einen Verkehrsleiter bestellen müssen. Unter einem Güterkraftverkehrsunternehmer versteht die VO (EG) Nr. 1071 / 2009 alle Unternehmen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkom­binationen ausführen mit mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse.

Der durch den Güterkraftverkehrsunternehmer bestellte Verkehrsleiter muss die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 in Verbindung mit dem § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) nachweisen können und über die fachliche Eignung gemäß Artikel 8 der VO (EG) Nr. 1071 / 2009 in Verbindung mit den §§ 4 ff GBZugV verfügen. Die Aufgabe des Verkehrsleiters ist, die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten (Artikel 4 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1071 / 2009).

Sollte der Güterkraftverkehrsunternehmer die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllen können, kann er sich eines externen Verkehrsleiters bedienen, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • der Güterkraftverkehrsunternehmer benennt eine Person (nachfolgend „externer Verkehrsleiter“ genannt), die die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung erfüllt;
  • die Benennung erfolgt durch einen Dienstleistungsvertrag, in dem die vom externen Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten genau zu regeln sind;
  • die Erfüllung der festgelegten Aufgaben erfolgt ausschließlich im Interesse des Güterkraftverkehrsunternehmers;
  • die Verantwortlichkeiten des externen Verkehrsleiters werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die der Güterkraftverkehrsunternehmer Beförderungen durchführt;
  • der externe Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten;
  • der Güterkraftverkehrsunternehmer meldet der zuständigen Behörde den externen Verkehrsleiter.



Vorraussetzungen zur Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters 

Sie als Auftraggeber (Güterkraftverkehrsunternehmer) und der externer Verkehrsleiter müssen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 und dem § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) als zuverlässig gelten.

Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder beim Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Ihnen als Güterkraftverkehrsunternehmer und / oder dem externen Verkehrsleiter kann die Zuverlässigkeit aberkannt werden, wenn wir beide in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen einer schwerwiegenden Straftat rechtskräftig verurteilt wurden oder ein gegen uns ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

Weitergehende Informationen können dem Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 und der Berufszugangsverord­nung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) entnommen werden.


Vertragsgestaltung für einen externen Verkehrsleiter

Bei der individuellen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen Ihnen und mir als externer Verkehrsleiter sind insbesondere die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 definierten Aufgaben zu berücksichtigen:

  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.

Der Artikel 6 (Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit) der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 und der § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftver­kehr (GBZugV) setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus und erfordert eine klare Definition der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als externer Verkehrsleiter.

Vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages muss unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 der Arbeitsaufwand durch eine Betriebsbegehung bzw. Arbeitsplatzbesichtigung ermittelt werden.

Der ermittelte Arbeitsaufwand wird mit Ihnen vertraglich konkretisiert, indem die Aufgaben und Pflichten beider Vertrags­parteien niedergeschrieben werden. Mein Arbeitsaufwand als externer Verkehrsleiter wird abhängig von den zu betreuenden Fahrzeugen möglichst exakt vertraglich definiert.

Um die persönliche Anwesenheit (und somit auch die Kosten) in einem überschaubaren Rahmen zu halten, werden einzelne Aufgaben an Ihre Mitarbeiter delegiert. Da der Verkehrsleiter auf jeden Fall sicherstellen muss, dass die entsprechenden Vor­schriften beachtet werden, werden diese vom externen Verkehrsleiter eingewiesen, geschult und stichprobenhaft kontrolliert.

Haben Sie noch Fragen zum externen Verkehrsleiter? Gerne beantworte ich Ihnen diese, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen!